Der Stoff ist laut der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als umweltgefhrlich zu kennzeichnen. Aufgrund der Beschrnkung der befrderten Menge in der Sondervorschrift fr die Verpackung PP24 des RID/ADR/IMDG-Codes ist nach Absatz 5.2.1.8.1 des ADN jedoch keine Kennzeichnung von Versandstcken bzw. nach Unterabschnitt 5.3.6.1 keine Kennzeichnung von Containern, Fahrzeugen und Wagen mit dem Kennzeichen fr umweltgefhrdende Stoffe erforderlich.